Benutzungsordnung vom 22.10.2001
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
Diese Benutzungsordnung regelt die Benutzung der Zentralen Hochschulbibliothek Flensburg (im folgenden: ZHB).
§ 2 Aufgaben der Bibliothek
Die Zentrale Hochschulbibliothek ist eine gemeinsame zentrale Einrichtung der beiden Flensburger Hochschulen und dient als öffentliche wissenschaftliche Bibliothek der Forschung, der Lehre sowie dem Studium und der allgemeinen und beruflichen Weiterbildung.
§ 3 Allgemeine Rechte und Pflichten der Benutzer
Alle Benutzerinnen und Benutzer haben das Recht auf Leistungen der ZHB.
Sie sind verpflichtet, den Bestimmungen der Benutzungsordnung sowie den Anordnungen des zuständigen
Bibliothekspersonals nachzukommen. Sie haften für Schäden, die der Bibliothek aus der Nichtbeachtung
dieser Pflichten entstehen.
Bibliotheksgut und Einrichtungsgegenstände sind sorgfältig zu behandeln. Insbesondere sind Markierungen
jeder Art untersagt.
Benutzerinnen und Benutzer haben den Zustand des ausgehändigten Bibliotheksgutes bei Empfang zu prüfen und
auf dabei festgestellte Mängel hinzuweisen.
Für Schäden und Verluste an Bibliotheksgut, die während der Benutzung entstehen, ist in angemessener Frist
vollwertiger Ersatz zu leisten. Gelingt dies nicht, bleibt es der ZHB überlassen, einen Schadenersatzbetrag
für die Wiederbeschaffung oder für eine Reproduktion festzusetzen.
Jede Adressenänderung ist der Bibliothek unverzüglich mitzuteilen.
§ 4 Ausleihberechtigung
Ausleihberechtigt sind alle Mitglieder der beiden Flensburger Hochschulen. Darüber hinaus kann eine Benutzungsberechtigung erteilt werden an
- Mitglieder anderer Hochschulen während eines Aufenthalts in Flensburg
- andere juristische oder natürliche Personen der Region, wenn der Zweck der Benutzung den allgemeinen Aufgaben der ZHB entspricht.
Bei der Anmeldung ist ein gültiger Personalausweis oder Reisepaß vorzulegen.
Ist der Wohnsitz aus diesem Ausweis nicht ersichtlich, so ist zusätzlich ein entsprechender
amtlicher Nachweis vorzulegen. Studierende der beiden Flensburger Hochschulen weisen ihre
Berechtigung durch die Vorlage einer gültigen Immatrikulationsbescheinigung nach, Studierende anderer
Hochschulen durch die zusätzliche Vorlage einer solchen Bescheinigung.
Mit der Anmeldung wird ein persönlicher Bibliotheksausweis kostenfrei ausgefertigt.
§ 5 Hausordnung
Mäntel und Taschen sind in der Garderobe zu verwahren. Das Rauchen, Essen und Trinken ist in den Freihandbereichen nicht gestattet. Die Benutzung von Mobiltelefonen ist nur im Ausleihbereich gestattet. Im übrigen ist in den Bibliotheksräumen angemessene Ruhe zu bewahren. Die Aushänge sind zu beachten.
§ 6 Kontrollrecht der Bibliothek
Das Bibliothekspersonal ist berechtigt,
- die Vorlage des Bibliotheksausweises zu verlangen,
- mitgeführte Materialien zu kontrollieren und
- sich den Inhalt von Mappen, Taschen und ähnlichen Gegenständen vorzeigen zu lassen.
§ 7 Ausschluß von der Bibliotheksbenutzung
Die Bibliothek ist berechtigt, Benutzerinnen und Benutzer bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen gegen diese Benutzungsordnung oder bei erheblicher Störung des Bibliotheksbetriebes ganz, teilweise oder für eine gewisse Dauer von der Benutzung auszuschließen. Aus dem Benutzungsverhältnis entstandene Verpflichtungen bleiben hiervon unberührt.
§ 8 Exmatrikel
Die Exmatrikel wird nur erteilt, wenn die Bibliothek bescheinigt, daß alles entliehenes Bibliotheksgut vollständig zurückgegeben worden ist und keine offenen Forderungen der ZHB mehr bestehen.
§ 9 Gebühren und Auslagen
Für die Benutzung der ZHB werden, soweit nicht in der Gebührenordnung anderes festgelegt ist, keine Gebühren erhoben.
§ 10 Vollziehung des Herausgabeanspruchs
Nach erfolgloser 3. Mahnung stellt die ZHB eine schriftliche Aufforderung zu, die entliehenen Bücher innerhalb einer Woche herauszugeben. Nach Unanfechtbarkeit des Aufforderungsbescheides leitet die Bibliothek das Vollzugsverfahren nach den §§ 228-249 des Landesverwaltungsgesetzes ein.
§ 11 Eingeschränkte Haftung der Bibliothek
Für Schäden, die aus der Benutzung der Bibliothek entstehen, tritt eine Haftung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ein. Eine weitergehende Haftung darf nicht vereinbart werden.
Ausleihe
§ 12 Medienausleihe
Unterschieden werden Regelausleihen, Kurzausleihen und Dauerausleihen. Dauerausleihen beziehen sich auf Lehrende,
die Modalitäten der Dauerausleihe werden von der GBK festgelegt.
Regelausleihen beziehen sich auf den Gesamtbestand und können von allen Benutzerinnen und Benutzern der
Bibliothek vorgenommen werden. Ausgenommen von der Regelausleihe sind der Präsenzbestand (Nachschlagewerke,
Loseblattausgaben und Lesesaalbestände), Medien in Semesterapparaten und gebundene Zeitschriften.
Diese Bestände stehen allen Benutzerinnen und Benutzern nur für Kurzausleihen zur Verfügung.
Einzelne Hefte ungebundener Zeitschriften, insbesondere die Hefte des laufenden Jahrgangs, Zeitungen und
Medien des bibliographischen Apparates sind grundsätzlich nicht ausleihbar.
Es ist nicht gestattet, Bibliotheksgut weiterzuverleihen.
Es ist dafür zu sorgen, daß auch bei persönlicher Verhinderung entliehenes Bibliotheksgut fristgerecht
zurückgegeben wird.
Für die Fernleihe gelten die Benutzungsbedingen der gebenden Bibliotheken. Im übrigen ist die Leihverkehrsordnung
zu beachten.
§ 13 Leihfristen
Die Leihfristen betragen vier Wochen für Regelausleihen, eine Nacht oder ein Wochenende für Kurzausleihen.
Bei Regelausleihen ist eine Verlängerung der Leihfrist um jeweils vier Wochen möglich, wenn das Medium nicht
vorgemerkt ist.
Die Verlängerungen sind von den Benutzerinnen und Benutzern online selbst vorzunehmen.
Nach fünfmaliger Verlängerung ist eine weitere Verlängerung nur mit Zustimmung des Personals in der Ausleihstelle
möglich.
Für Kurzausleihen ist eine Verlängerung ausgeschlossen.
Jedes ausgeliehene Buch kann vorgemerkt werden. Die Benutzer haben die Vormerkungen selbst online vorzunehmen
und werden über das Eintreffen des Mediums schriftlich benachrichtigt. Vorgemerkte Medien werden 10 Tage
bereitgehalten.
§ 14 Besondere Benutzungsregeln
Für Hochschulmitglieder können von der Gemeinsamen Bibliothekskommission besondere Benutzungsbedingen für Teilbestände der Bibliothek festgelegt werden, z.B. für Dauerausleihen gem. § 12, für Handapparate, Semesterapparate u.s.w.
§ 15 Übergangsregelungen
Bis zum Inkrafttreten einer Satzung für die Zentrale Hochschulbibliothek gelten nachstehende Regelungen: Die Festsetzung und Änderung der Gebührenordnung gem. § 9 erfolgt durch Beschluss der Senate beider Hochschulen. Gleiches gilt für die Festsetzung und Änderung der öffnungszeiten der ZHB bzw. ihrer Einrichtungen.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Benutzungsordnung tritt nach Beschluss der Senate beider Hochschulen zum 1. Januar 2002 in Kraft. Sie ersetzt die bisherige Benutzungsordnung vom 20. August 1998 sowie die bisherige Bibliotheksordnung vom selben Tage.
Flensburg, den 22.10.2001


