Benutzungsordnung vom 19.12.2001

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Benutzungsordnung regelt die Benutzung der Zentralen Hochschulbibliothek Flensburg (im Folgenden: ZHB).

§ 2 Aufgaben der Bibliothek

Die Zentrale Hochschulbibliothek ist eine gemeinsame zentrale Einrichtung der beiden Flensburger Hochschulen und dient als öffentliche wissenschaftliche Bibliothek der Forschung, der Lehre sowie dem Studium und der allgemeinen und beruflichen Weiterbildung.

§ 3 Allgemeine Rechte und Pflichten der Benutzer

Alle Benutzerinnen und Benutzer haben das Recht auf Leistungen der ZHB.
Sie sind verpflichtet, den Bestimmungen der Benutzungsordnung sowie den Anordnungen des zuständigen Bibliothekspersonals nachzukommen. Sie haften für Schäden, die der Bibliothek aus der Nichtbeachtung dieser Pflichten entstehen.
Bibliotheksgut und Einrichtungsgegenstände sind sorgfältig zu behandeln. Insbesondere sind Markierungen jeder Art untersagt.
Benutzerinnen und Benutzer haben den Zustand des ausgehändigten Bibliotheksgutes bei Empfang zu prüfen und auf dabei festgestellte Mängel hinzuweisen.
Für Schäden und Verluste an Bibliotheksgut, die während der Benutzung entstehen, ist in angemessener Frist vollwertiger Ersatz zu leisten. Gelingt dies nicht, bleibt es der ZHB überlassen, einen Schadenersatzbetrag für die Wiederbeschaffung oder für eine Reproduktion festzusetzen.
Jede Adressenänderung ist der Bibliothek unverzüglich mitzuteilen.

§ 4 Ausleihberechtigung

Ausleihberechtigt sind alle Mitglieder der beiden Flensburger Hochschulen. Darüber hinaus kann eine Benutzungsberechtigung erteilt werden an

Bei der Anmeldung ist ein gültiger Personalausweis oder Reisepaß vorzulegen. Ist der Wohnsitz aus diesem Ausweis nicht ersichtlich, so ist zusätzlich ein entsprechender amtlicher Nachweis vorzulegen. Studierende der beiden Flensburger Hochschulen weisen ihre Berechtigung durch die Vorlage einer gültigen Immatrikulationsbescheinigung nach, Studierende anderer Hochschulen durch die zusätzliche Vorlage einer solchen Bescheinigung.
Mit der Anmeldung wird ein persönlicher Bibliotheksausweis kostenfrei ausgefertigt.

§ 5 Hausordnung

Mäntel und Taschen sind in der Garderobe zu verwahren. Das Rauchen, Essen und Trinken ist in den Freihandbereichen nicht gestattet. Die Benutzung von Mobiltelefonen ist nur im Ausleihbereich gestattet. Im übrigen ist in den Bibliotheksräumen angemessene Ruhe zu bewahren. Die Aushänge sind zu beachten.

§ 6 Kontrollrecht der Bibliothek

Das Bibliothekspersonal ist berechtigt,

§ 7 Ausschluß von der Bibliotheksbenutzung

Die Bibliothek ist berechtigt, Benutzerinnen und Benutzer bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen gegen diese Benutzungsordnung oder bei erheblicher Störung des Bibliotheksbetriebes ganz, teilweise oder für eine gewisse Dauer von der Benutzung auszuschließen. Aus dem Benutzungsverhältnis entstandene Verpflichtungen bleiben hiervon unberührt.

§ 8 Exmatrikel

Die Exmatrikel wird nur erteilt, wenn die Bibliothek bescheinigt, daß alles entliehenes Bibliotheksgut vollständig zurückgegeben worden ist und keine offenen Forderungen der ZHB mehr bestehen.

§ 9 Gebühren und Auslagen

Für die Benutzung der ZHB werden, soweit nicht in der Gebührenordnung anderes festgelegt ist, keine Gebühren erhoben.

§ 10 Vollziehung des Herausgabeanspruchs

Nach erfolgloser 3. Mahnung stellt die ZHB eine schriftliche Aufforderung zu, die entliehenen Bücher innerhalb einer Woche herauszugeben. Nach Unanfechtbarkeit des Aufforderungsbescheides leitet die Bibliothek das Vollzugsverfahren nach den §§ 228-249 des Landesverwaltungsgesetzes ein.

§ 11 Eingeschränkte Haftung der Bibliothek

Für Schäden, die aus der Benutzung der Bibliothek entstehen, tritt eine Haftung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ein. Eine weitergehende Haftung darf nicht vereinbart werden.

Ausleihe

§ 12 Medienausleihe

Unterschieden werden Regelausleihen, Kurzausleihen und Dauerausleihen. Dauerausleihen beziehen sich auf Lehrende, die Modalitäten der Dauerausleihe werden von der GBK festgelegt. Regelausleihen beziehen sich auf den Gesamtbestand und können von allen Benutzerinnen und Benutzern der Bibliothek vorgenommen werden. Ausgenommen von der Regelausleihe sind der Präsenzbestand (Nachschlagewerke, Loseblattausgaben und Lesesaalbestände), Medien in Semesterapparaten und gebundene Zeitschriften. Diese Bestände stehen allen Benutzerinnen und Benutzern nur für Kurzausleihen zur Verfügung.
Einzelne Hefte ungebundener Zeitschriften, insbesondere die Hefte des laufenden Jahrgangs, Zeitungen und Medien des bibliographischen Apparates sind grundsätzlich nicht ausleihbar.
Es ist nicht gestattet, Bibliotheksgut weiterzuverleihen.
Es ist dafür zu sorgen, daß auch bei persönlicher Verhinderung entliehenes Bibliotheksgut fristgerecht zurückgegeben wird. Für die Fernleihe gelten die Benutzungsbedingen der gebenden Bibliotheken. Im übrigen ist die Leihverkehrsordnung zu beachten.

§ 13 Leihfristen

Die Leihfristen betragen vier Wochen für Regelausleihen, eine Nacht oder ein Wochenende für Kurzausleihen. Bei Regelausleihen ist eine Verlängerung der Leihfrist um jeweils vier Wochen möglich, wenn das Medium nicht vorgemerkt ist.
Die Verlängerungen sind von den Benutzerinnen und Benutzern online selbst vorzunehmen. Nach fünfmaliger Verlängerung ist eine weitere Verlängerung nur mit Zustimmung des Personals in der Ausleihstelle möglich. Für Kurzausleihen ist eine Verlängerung ausgeschlossen.
Jedes ausgeliehene Buch kann vorgemerkt werden. Die Benutzer haben die Vormerkungen selbst online vorzunehmen und werden über das Eintreffen des Mediums schriftlich benachrichtigt. Vorgemerkte Medien werden 10 Tage bereitgehalten.

§ 14 Besondere Benutzungsregeln

Für Hochschulmitglieder können von der Gemeinsamen Bibliothekskommission besondere Benutzungsbedingen für Teilbestände der Bibliothek festgelegt werden, z.B. für Dauerausleihen gem. § 12, für Handapparate, Semesterapparate u.s.w.

§ 15 Nutzung des öffentlichen Internetzugangs der Bibliothek

Zugangsberechtigung

Für die Nutzung des öffentlichen Internetzugangs in der Zentralen Hochschulbibliothek Flensburg ist eine ordnungsgemäße persönliche Anmeldung für die Bibliotheksbenutzung erforderlich. Das Mindestalter von 18 Jahren muss nachgewiesen werden.

Allgemeine Nutzungsbestimmungen

Beachtung gesetzlicher Vorschriften und Regelungen

Technische Nutzungsbestimmungen

Benutzerhaftung

Haftungs- und Gewährleistungsausschluss gegenüber Benutzerinnen und Benutzern

Haftungsausschluss gegenüber Internet-Dienstleistern

Die Zentrale Hochschulbibliothek Flensburg übernimmt keine Haftung für Verstöße der Benutzerinnen und Benutzer gegen Urheberrechts-, Lizenzrechts- und Copyrightbestimmungen sowie für Folgen von Vertragsverpflichtungen zwischen Benutzerinnen und Benutzern und Internet-Dienstleistern, insbesondere nicht für finanzielle Verpflichtungen aufgrund von Bestellungen oder Nutzung kostenpflichtiger Dienste.

§ 16 Übergangsregelungen

Bis zum Inkrafttreten einer Satzung für die Zentrale Hochschulbibliothek gelten nachstehende Regelungen: Die Festsetzung und Änderung der Gebührenordnung gem. § 9 erfolgt durch Beschluss der Senate beider Hochschulen. Gleiches gilt für die Festsetzung und Änderung der Öffnungszeiten der ZHB bzw. ihrer Einrichtungen.

§ 17 Inkrafttreten

Diese Benutzungsordnung tritt nach Beschluss der Senate beider Hochschulen zum 1. Januar 2002 in Kraft. Sie ersetzt die bisherige Benutzungsordnung vom 22.10.2001.

Flensburg, den 19.12.2001