Benutzungsordnung vom 19.12.2001
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
Diese Benutzungsordnung regelt die Benutzung der Zentralen Hochschulbibliothek Flensburg (im Folgenden: ZHB).
§ 2 Aufgaben der Bibliothek
Die Zentrale Hochschulbibliothek ist eine gemeinsame zentrale Einrichtung der beiden Flensburger Hochschulen und dient als öffentliche wissenschaftliche Bibliothek der Forschung, der Lehre sowie dem Studium und der allgemeinen und beruflichen Weiterbildung.
§ 3 Allgemeine Rechte und Pflichten der Benutzer
Alle Benutzerinnen und Benutzer haben das Recht auf Leistungen der ZHB.
Sie sind verpflichtet, den Bestimmungen der Benutzungsordnung sowie den Anordnungen des zuständigen
Bibliothekspersonals nachzukommen. Sie haften für Schäden, die der Bibliothek aus der Nichtbeachtung
dieser Pflichten entstehen.
Bibliotheksgut und Einrichtungsgegenstände sind sorgfältig zu behandeln. Insbesondere sind Markierungen
jeder Art untersagt.
Benutzerinnen und Benutzer haben den Zustand des ausgehändigten Bibliotheksgutes bei Empfang zu prüfen und
auf dabei festgestellte Mängel hinzuweisen.
Für Schäden und Verluste an Bibliotheksgut, die während der Benutzung entstehen, ist in angemessener Frist
vollwertiger Ersatz zu leisten. Gelingt dies nicht, bleibt es der ZHB überlassen, einen Schadenersatzbetrag
für die Wiederbeschaffung oder für eine Reproduktion festzusetzen.
Jede Adressenänderung ist der Bibliothek unverzüglich mitzuteilen.
§ 4 Ausleihberechtigung
Ausleihberechtigt sind alle Mitglieder der beiden Flensburger Hochschulen. Darüber hinaus kann eine Benutzungsberechtigung erteilt werden an
- Mitglieder anderer Hochschulen während eines Aufenthalts in Flensburg
- andere juristische oder natürliche Personen der Region, wenn der Zweck der Benutzung den allgemeinen Aufgaben der ZHB entspricht.
Bei der Anmeldung ist ein gültiger Personalausweis oder Reisepaß vorzulegen.
Ist der Wohnsitz aus diesem Ausweis nicht ersichtlich, so ist zusätzlich ein entsprechender
amtlicher Nachweis vorzulegen. Studierende der beiden Flensburger Hochschulen weisen ihre
Berechtigung durch die Vorlage einer gültigen Immatrikulationsbescheinigung nach, Studierende anderer
Hochschulen durch die zusätzliche Vorlage einer solchen Bescheinigung.
Mit der Anmeldung wird ein persönlicher Bibliotheksausweis kostenfrei ausgefertigt.
§ 5 Hausordnung
Mäntel und Taschen sind in der Garderobe zu verwahren. Das Rauchen, Essen und Trinken ist in den Freihandbereichen nicht gestattet. Die Benutzung von Mobiltelefonen ist nur im Ausleihbereich gestattet. Im übrigen ist in den Bibliotheksräumen angemessene Ruhe zu bewahren. Die Aushänge sind zu beachten.
§ 6 Kontrollrecht der Bibliothek
Das Bibliothekspersonal ist berechtigt,
- die Vorlage des Bibliotheksausweises zu verlangen,
- mitgeführte Materialien zu kontrollieren und
- sich den Inhalt von Mappen, Taschen und ähnlichen Gegenständen vorzeigen zu lassen.
§ 7 Ausschluß von der Bibliotheksbenutzung
Die Bibliothek ist berechtigt, Benutzerinnen und Benutzer bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen gegen diese Benutzungsordnung oder bei erheblicher Störung des Bibliotheksbetriebes ganz, teilweise oder für eine gewisse Dauer von der Benutzung auszuschließen. Aus dem Benutzungsverhältnis entstandene Verpflichtungen bleiben hiervon unberührt.
§ 8 Exmatrikel
Die Exmatrikel wird nur erteilt, wenn die Bibliothek bescheinigt, daß alles entliehenes Bibliotheksgut vollständig zurückgegeben worden ist und keine offenen Forderungen der ZHB mehr bestehen.
§ 9 Gebühren und Auslagen
Für die Benutzung der ZHB werden, soweit nicht in der Gebührenordnung anderes festgelegt ist, keine Gebühren erhoben.
§ 10 Vollziehung des Herausgabeanspruchs
Nach erfolgloser 3. Mahnung stellt die ZHB eine schriftliche Aufforderung zu, die entliehenen Bücher innerhalb einer Woche herauszugeben. Nach Unanfechtbarkeit des Aufforderungsbescheides leitet die Bibliothek das Vollzugsverfahren nach den §§ 228-249 des Landesverwaltungsgesetzes ein.
§ 11 Eingeschränkte Haftung der Bibliothek
Für Schäden, die aus der Benutzung der Bibliothek entstehen, tritt eine Haftung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ein. Eine weitergehende Haftung darf nicht vereinbart werden.
Ausleihe
§ 12 Medienausleihe
Unterschieden werden Regelausleihen, Kurzausleihen und Dauerausleihen. Dauerausleihen beziehen sich auf Lehrende,
die Modalitäten der Dauerausleihe werden von der GBK festgelegt.
Regelausleihen beziehen sich auf den Gesamtbestand und können von allen Benutzerinnen und Benutzern der
Bibliothek vorgenommen werden. Ausgenommen von der Regelausleihe sind der Präsenzbestand (Nachschlagewerke,
Loseblattausgaben und Lesesaalbestände), Medien in Semesterapparaten und gebundene Zeitschriften.
Diese Bestände stehen allen Benutzerinnen und Benutzern nur für Kurzausleihen zur Verfügung.
Einzelne Hefte ungebundener Zeitschriften, insbesondere die Hefte des laufenden Jahrgangs, Zeitungen und
Medien des bibliographischen Apparates sind grundsätzlich nicht ausleihbar.
Es ist nicht gestattet, Bibliotheksgut weiterzuverleihen.
Es ist dafür zu sorgen, daß auch bei persönlicher Verhinderung entliehenes Bibliotheksgut fristgerecht
zurückgegeben wird.
Für die Fernleihe gelten die Benutzungsbedingen der gebenden Bibliotheken. Im übrigen ist die Leihverkehrsordnung
zu beachten.
§ 13 Leihfristen
Die Leihfristen betragen vier Wochen für Regelausleihen, eine Nacht oder ein Wochenende für Kurzausleihen.
Bei Regelausleihen ist eine Verlängerung der Leihfrist um jeweils vier Wochen möglich, wenn das Medium nicht
vorgemerkt ist.
Die Verlängerungen sind von den Benutzerinnen und Benutzern online selbst vorzunehmen.
Nach fünfmaliger Verlängerung ist eine weitere Verlängerung nur mit Zustimmung des Personals in der Ausleihstelle
möglich.
Für Kurzausleihen ist eine Verlängerung ausgeschlossen.
Jedes ausgeliehene Buch kann vorgemerkt werden. Die Benutzer haben die Vormerkungen selbst online vorzunehmen
und werden über das Eintreffen des Mediums schriftlich benachrichtigt. Vorgemerkte Medien werden 10 Tage
bereitgehalten.
§ 14 Besondere Benutzungsregeln
Für Hochschulmitglieder können von der Gemeinsamen Bibliothekskommission besondere Benutzungsbedingen für Teilbestände der Bibliothek festgelegt werden, z.B. für Dauerausleihen gem. § 12, für Handapparate, Semesterapparate u.s.w.
§ 15 Nutzung des öffentlichen Internetzugangs der Bibliothek
Zugangsberechtigung
Für die Nutzung des öffentlichen Internetzugangs in der Zentralen Hochschulbibliothek Flensburg ist eine ordnungsgemäße persönliche Anmeldung für die Bibliotheksbenutzung erforderlich. Das Mindestalter von 18 Jahren muss nachgewiesen werden.Allgemeine Nutzungsbestimmungen
- Die Benutzerinnen und Benutzer müssen für die Dauer ihrer Arbeit an den Internet-Arbeitsplätzen ihren Bibliotheksausweis an der Ausleihe hinterlegen.
- Es besteht keine zeitliche Nutzungsbeschränkung. Die Zentrale Hochschulbibliothek Flensburg kann die Nutzungsdauer beschränken und belegte Arbeitsplätze für andere (vorrangig hochschulinterne) Benutzerinnen und Benutzer freimachen.
- Die Internet-Arbeitsplätze stehen ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gemäß dem Bildungs- und Informationsauftrag der Zentralen Hochschulbibliothek Flensburg zur Verfügung. Eine kommerzielle Nutzung ist nicht gestattet. Die Zentrale Hochschulbibliothek Flensburg ist berechtigt, den Zugang zu nicht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch entsprechenden Internetseiten zu unterbinden.
- Mit der Anmeldung zur Nutzung eines Internet-Arbeitsplatzes verpflichten sich die Benutzerinnen und Benutzer, diese Benutzungsregelungen anzuerkennen und zu beachten. Bei Missbrauch oder Nichtbeachtung dieser Bestimmungen kann die Benutzerin oder der Benutzer von der Bibliotheksleitung ganz oder zeitweise von der Nutzung ausgeschlossen werden.
Beachtung gesetzlicher Vorschriften und Regelungen
- Die Benutzerinnen und Benutzer sind bei der Nutzung des öffentlichen Internetzugangs verpflichtet, die gesetzlichen Regelungen der Strafgesetze und des Jugendschutzgesetzes sowie des Urheberrechts zu beachten und einzuhalten. Es dürfen keine gesetzeswidrigen Informationen genutzt oder verbreitet werden. Die Zentrale Hochschulbibliothek Flensburg kann den Abruf von Diensten unterbinden, die gegen Bestimmungen des Datenschutzes, Jugendschutzes und des Strafgesetzbuches verstoßen. Die Zentrale Hochschulbibliothek Flensburg kann bei Verstößen die im Rahmen der technischen und rechtlichen Möglichkeiten gegebene Protokollierung von Zugriffen zur Beweisführung heranziehen. Die Übermittlung von Daten, die geeignet sind, das Persönlichkeitsrecht anderer und/oder deren Privatsphäre zu beeinträchtigen, ist untersagt.
Technische Nutzungsbestimmungen
- Veränderungen an der System- und Netzwerkkonfigurationen sowie das selbstständige Beheben von technischen Störungen sind nicht gestattet. Bei Beschädigung hält sich die Zentrale Hochschulbibliothek Flensburg Schadensersatzansprüche und juristische Schritte vor. Es dürfen keine Programme von mitgebrachten Datenträgern oder aus dem Netz an den Internet- und Online-Katalog-Arbeitsplätzen installiert werden. Eigene Datenträger sind vor Gebrauch an den Internet-Arbeitsplätzen auf Viren zu überprüfen.
Benutzerhaftung
- Die Benutzerinnen und Benutzer sind verpflichtet, die Kosten für die Beseitigung von Schäden, die durch ihre Benutzung an den Internet- und Online-Katalog-Arbeitsplätzen entstehen, zu übernehmen.
- Zugangsberechtigungen dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Bei Zuwiderhandlung übernehmen die Benutzerinnen und Benutzer alle dadurch entstehenden Schadenskosten.
Haftungs- und Gewährleistungsausschluss gegenüber Benutzerinnen und Benutzern
- Die Zentrale Hochschulbibliothek Flensburg haftet nicht für Schäden, die durch die Nutzung der Internet- und Online-Katalog-Arbeitsplätze an Dateien oder Medienträgern von Benutzerinnen und Benutzern entstehen.
- Die Zentrale Hochschulbibliothek Flensburg haftet nicht für Schäden, die einer Benutzerin oder einem Benutzer durch Datenmissbrauch Dritter entstehen.
- Die Zentrale Hochschulbibliothek Flensburg ist nicht verantwortlich für die Inhalte, die Verfügbarkeit und die Qualität von Angeboten Dritter, die über den bereitgestellten Internetzugang abgerufen werden.
- Die Zentrale Hochschulbibliothek Flensburg übernimmt keine Garantie, dass der Internet-Zugang zu jeder Zeit gewährleistet ist.
Haftungsausschluss gegenüber Internet-Dienstleistern
Die Zentrale Hochschulbibliothek Flensburg übernimmt keine Haftung für Verstöße der Benutzerinnen und Benutzer gegen Urheberrechts-, Lizenzrechts- und Copyrightbestimmungen sowie für Folgen von Vertragsverpflichtungen zwischen Benutzerinnen und Benutzern und Internet-Dienstleistern, insbesondere nicht für finanzielle Verpflichtungen aufgrund von Bestellungen oder Nutzung kostenpflichtiger Dienste.§ 16 Übergangsregelungen
Bis zum Inkrafttreten einer Satzung für die Zentrale Hochschulbibliothek gelten nachstehende Regelungen: Die Festsetzung und Änderung der Gebührenordnung gem. § 9 erfolgt durch Beschluss der Senate beider Hochschulen. Gleiches gilt für die Festsetzung und Änderung der Öffnungszeiten der ZHB bzw. ihrer Einrichtungen.
§ 17 Inkrafttreten
Diese Benutzungsordnung tritt nach Beschluss der Senate beider Hochschulen zum 1. Januar 2002 in Kraft. Sie ersetzt die bisherige Benutzungsordnung vom 22.10.2001.
Flensburg, den 19.12.2001


